Gesetze

In Deutschland ist ein Frachtvertrag ein Vertragstyp des Handelsrechts.
Rechtssystematisch gehört er zum Transportrecht.

Durch den Frachtvertrag verpflichtet sich der Frachtführer, ein ihm vom Absender, Spediteur oder einem vorangehenden Frachtführer übergebenes Frachtgut gegen Entgelt (Fracht) zu dem vom Absender bestimmten Empfänger zu befördern. Die Rechtsbeziehung zwischen Absender und Frachtführer ist im Handelsgesetzbuch (HGB) in den §§ 407 ff. eingehend geregelt. Für den internationalen Verkehr hat die Bundesrepublick Deutschland drei internationale Abkommen ratifiziert, die hier die Bestimmungen des HGB verdrängen. Die Abkommen sind die CMR für internationalen Straßengüterverkehr, die COTIF mit dem Anhang B „Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern – CIM“ sowie das Warschauer Abkommen für den Luftfrachtverkehr. Wegen der Vielzahl der möglichen Fallgestaltungen und der jeweils anwendbaren Vorschriften gehört das Transportrecht zu den schwierigeren Rechtsmaterien, die vollständig nur von Spezialisten beherrscht werden. Aufsätze und Rechtsprechung zum Transportrecht werden in einer eigenen Fachzeitschrift namens Transportrecht (TranspR) veröffentlicht.

Der Frachtvertrag ist vom Speditionsvertrag (§§ 453 ff. HGB) zu unterscheiden. Der Frachtführer ist zur Beförderung des Frachtguts verpflichtet; der Spediteur nur zur Besorgung des Transports. Die Besorgung besteht in der Regel darin, dass der vom Versender mit einem Speditionsauftrag beauftragte Spediteur seinerseits einen oder mehrere aufeinanderfolgende Frachtführer mit dem eigentlichen Frachtvertrag zum Transport der Fracht beauftragt.

(Quelle: Wikipedia.de)

Nachfolgend finden Sie auf unseren Internetseiten die wichtigsten Gesetze und Bestimmungen:
ADSp
CMR
GüKG

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